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Schweregrad-3-Versuche

Die Tierschutzgesetzgebung in der Schweiz ist eine der strengsten weltweit. Tierversuche dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn keine Alternativen zur Verfügung stehen.

1. Weniger als 3.5% aller Tierversuche sind schwer belastend

Die pharmazeutische Industrie, Forscherinnen und Forscher, Versuchstierfachleute, der Bund, der Tierschutz und die Politik setzen sich seit über 30 Jahren für die Anwendung der 3RPrinzipien ein. Die konsequente Förderung der 3R hat massgeblich dazu beigetragen, die Anzahl Versuchstiere von rund 2 Millionen im Jahr 1983 auf unter 575 000 Tiere im Jahr 2019 zu senken und die Belastung der Tiere kontinuierlich zu reduzieren. Weniger als 3.5% aller Tierversuche wurden 2019 als schwer belastend eingestuft. Die Pharmaindustrie verpflichtet sich, die laufenden Bestrebungen, Tierversuche auf das absolute Minimum zu reduzieren, konsequent weiterzuverfolgen.

2. Forschungsverbote haben negative Folgen für Patienten

Auch wenn schwer belastende Tierversuche mit Schweregrad 3 nur einen kleinen Anteil an der Forschung mit Tieren ausmachen, hätte ein Verbot dieser Versuche weitreichende negative Folgen. Es würde nicht nur den Forschungsplatz Schweiz gefährden, sondern auch die Entwicklung neuer, wirksamerer Therapien gegen schwere Krankheiten wie Krebs, rheumatoide Arthritis oder Multiple Sklerose verunmöglichen. Gerade Tiermodelle für die Erforschung von neuen Therapieansätzen für solche schweren Krankheiten fallen oft unter Schweregrad 3. Betroffen von einem Forschungsverbot wären somit nicht nur die Forscherinnen und Forscher an Hochschulen, Universitäten und in der Pharmaindustrie, sondern vor allem auch die Patientinnen und Patienten, die auf wirksamere Therapien angewiesen sind.

3. Strenge Gesetzgebung schützt die Würde der Tiere

Die Schweiz hat eines der strengsten Tierschutzgesetze weltweit. Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn es keine anerkannten Alternativen gibt. Die obligatorische ethische Güterabwägung zwischen dem zu erwartenden Nutzen der Forschung und der Belastung der Tiere muss zudem zugunsten des Nutzens ausfallen. Andernfalls darf ein Versuch nicht durchgeführt werden. Damit schützt das Gesetz das Wohlergehen und die Würde des Tieres. Die meisten Fragestellungen können anhand von Versuchen mit Mäusen oder Ratten beantwortet werden. Im Jahr 2019 deckten sie rund 80% aller Versuchstiere in der Schweiz ab. Für einen kleinen Teil der Versuche und je nach Fragestellung werden Schafe, Schweine, Geflügel, Fische, Hunde oder nichtmenschliche Primaten eingesetzt. Studien mit nicht menschliche Primaten werden nur bewilligt, wenn die Erkenntnisse nicht durch Alternativmethoden ohne Tiere oder Versuche mit anderen Tierarten gewonnen werden können.

4. Vier Schweregrade

In der Schweiz werden Tierversuche in vier Belastungskategorien eingeteilt. Schweregrad 0 bedeutet keine Belastung für die Tiere. Darunter fallen zum Beispiel Beobachtungsstudien. 40 % der Versuchstiere werden in der Schweiz in Tierversuchen mit Schweregrad 0 eingesetzt. Schweregrad 1 entspricht einer leichten Belastung (zum Beispiel Blutabnahme) und Schweregrad 2 einer mittleren Belastung (zum Beispiel chirurgische Eingriffe unter Narkose). Schwer belastende Tierversuche mit Schweregrad 3 werden nur bei schweren Krankheiten (zum Beispiel Multipler Sklerose oder Parkinson) angewandt. In der Schweiz waren 2019 weniger als 3.5% aller Tierversuche dem Schweregrad 3 zugeteilt. Fast 95% der Tiere in diesen Versuchen waren Mäuse oder Ratten.

5. Zuteilung eines Schweregrads

Die Zuteilung eines Schweregrads erfolgt immer vor Versuchsbeginn (prospektive Einteilung). Dabei müssen Forschende die höchstmögliche Belastung, die während eines Experimentes. eintreffen könnte, angeben. Entscheidend für die tatsächliche Belastung der Tiere ist jedoch nicht die prospektive Einteilung, sondern wie die Tiere auf ein Verfahren reagieren. Nach dem Versuch werden die Studien deshalb evaluiert und jedem Tier wird der Schweregrad zugewiesen, den es im Experiment tatsächlich erfahren hat (retrospektive Einteilung).

Stirbt ein Tier während eines Versuchs, gilt der Versuch automatisch als Schweregrad 3. Das gilt auch, wenn ein Tier in einem Versuch mit Schweregrad 0 eines natürlichen Todes stirbt. Da diese Möglichkeit immer besteht, käme ein Verbot von Schweregrad-3-Versuchen einem Verbot aller Tierversuche und damit einem faktischen Forschungsverbot gleich.

6. Abbruchkriterien werden festgelegt

Das Gesetz verlangt zudem, dass bereits beim Tierversuchsantrag geeignete Abbruchkriterien festgelegt werden. Diese Abbruchkriterien können leicht angepasst werden, sodass neue Erkenntnisse umgehend in die laufenden Versuche einfliessen. Damit können übermässige Belastungen der Tiere vermieden werden. Im Herbst 2018 veröffentlichte das Bundesamt für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit zudem neue Richtlinien für die prospektive Zuweisung des Schweregrads zu einem Tierversuch. Dabei wurde zum Beispiel der Schweregrad für Versuche im Bereich Hirnforschung (Neurodegeneration wie Parkinson) von 2 auf 3 heraufgesetzt.