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Schweregrad-3-Versuche

6. Abbruchkriterien werden festgelegt

Das Gesetz verlangt zudem, dass bereits beim Tierversuchsantrag geeignete Abbruchkriterien festgelegt werden. Diese Abbruchkriterien können leicht angepasst werden, sodass neue Erkenntnisse umgehend in die laufenden Versuche einfliessen. Damit können übermässige Belastungen der Tiere vermieden werden. Im Herbst 2018 veröffentlichte das Bundesamt für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit zudem neue Richtlinien für die prospektive Zuweisung des Schweregrads zu einem Tierversuch. Dabei wurde zum Beispiel der Schweregrad für Versuche im Bereich Hirnforschung (Neurodegeneration wie Parkinson) von 2 auf 3 heraufgesetzt.