Tierversuche in der Schweiz
1. Strikte Schweizer Tierschutzgesetzgebung
Die universitäre Forschung und die Pharmaforschung erfüllen in der Schweiz die Auflagen einer der weltweit striktesten Tierschutzgesetzgebungen. Jeder einzelne Tierversuch und jede Haltung von Versuchstieren muss in der Schweiz vom jeweiligen kantonalen Veterinäramt bewilligt werden. Bevor Tierversuche durchgeführt werden, wird jedes Projekt zunächst intern geprüft. Danach werden die Studienunterlagen für die Gesuchsbewilligung an das zuständige kantonale Veterinäramt weitergeleitet. Die Forschenden müssen dabei im Gesuch darlegen, weshalb ein Tierversuch nötig ist, was der Nutzen des Versuchs ist und in welchem Masse die Tiere dabei belastet werden. Die Haltungsbedingungen für die Versuchstiere sind im Gesuch für eine Versuchsbewilligung ebenfalls auszuweisen. Die kantonale Tierversuchskommission, in der auch Vertreter des Tierschutzes sitzen, begutachtet das Gesuch, klärt Fragen mit den Forschenden und gibt eine Empfehlung zur Annahme (eventuell mit Auflagen) oder Ablehnung ab. Die Bewilligung erteilt schliesslich das kantonale Veterinäramt.
Für die Haltung der Labortiere sind artgerechte Lebensbedingungen und eine ständige Betreuung durch Fachpersonal gesetzlich vorgeschrieben. Ein Tierschutzbeauftragter und die zuständige Veterinärbehörde überprüfen regelmässig und teilweise auch unangemeldet, dass die Vorgaben für die Haltungsbedingungen in den genehmigten Projekten eingehalten werden. Auch die Wissenschaftler sind daran interessiert, dass die Tiere unter artgerechten Lebensbedingungen gehalten werden. Denn nur Studien an Tieren, die optimal gepflegt und behandelt werden und auch unter Studienbedingungen möglichst stressfrei bleiben, liefern aussagekräftige Ergebnisse. Jede Institution, welche Tierversuche durchführt, muss jährlich darüber Bericht erstatten, wie viele Tiere sie tatsächlich eingesetzt hat, um welche Tierarten es sich gehandelt hat, was der Zweck der Versuche und wie stark die Belastung der Tiere war.